OGH: Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO
Ein Vermögensschaden kann grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens
§ 381 EO, § 389 EO
GZ 7 Ob 109/15b, 02.07.2015
OGH: Die Gefährdung des Anspruchs iSd § 381 Z 1 oder 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun. Demnach kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer in § 381 EO erwähnten Vereitelung, erheblichen Erschwerung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung begründen. Die (objektive) Gefährdung muss konkret behauptet und bescheinigt werden. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, welche die Voraussetzungen begründen, liegt gem § 389 Abs 1 EO ausschließlich beim Kläger.
ISd § 381 Z 2 EO ist ein Schaden dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder Personen eingetreten und wenn die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann (Zahlungsunfähigkeit des Schädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist.
Ein Vermögensschaden kann grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Da die Klägerin es schon im erstgerichtlichen Verfahren unterließ, Vorbringen dahingehend zu erstatten, dass die bisherige Leistung von Abwehrkosten iHv 54.473,72 EUR sie in finanzielle Schwierigkeiten brachte oder auch nur zu bringen drohte, mangelt es hier an der Konkretisierung einer Gefährdung des Anspruchs.
Im Zusammenhang mit ihrem Sicherungsantrag auf Erlag der Sicherheitsleistung im - gegen den mitversicherten Rechtsanwalt geführten - Exekutionsverfahren stellte das Erstgericht als bescheinigt fest, dass zwar die Fahrnis-, Forderungs- und Rechteexekution bewilligt worden war, gegen Erlag der Sicherheitsleistung aber nur die Fahrnisexekution aufgeschoben wurde, weshalb auch bei Erlag der Sicherheitsleistung durch die Beklagte das Exekutionsverfahren hinsichtlich der Forderungs- und der Rechteexekution fortgesetzt wird. Hingegen erachtete es nicht als bescheinigt, dass es ohne Sicherheitsleistung der Beklagten zu einer Untersagung der Berufsausübung des Rechtsanwalts und einer drohenden Insolvenz der Klägerin kommen würde. Die Klägerin vermochte daher die von ihr zum Vorliegen eines unwiederbringlichen Schadens behaupteten Umstände nicht zu bescheinigen.