OGH: Zur Frage, ob ein unlauteres Handeln vorliegt, wenn ein Verein ehrenbeleidigende und kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen verbreitet
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, mit seiner Rüge habe der „PR-Ethik-Rat“ seiner Ansicht nach bedenkliche PR-Aktivitäten aufzeigen, nicht aber Konkurrenten der klagenden Partei fördern oder Inserenten beeinflussen wollen, weshalb wettbewerbsfremde Zielsetzungen eindeutig überwogen hätten, hält sich im Rahmen der Rsp
§ 1 UWG, § 1330 ABGB
GZ 4 Ob 74/15h, 19.05.2015
OGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf wegen der Verneinung der auf unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr hält sich hier im Rahmen der stRsp.
Die Beklagten werden selbst nicht wirtschaftlich tätig und könnten daher allenfalls wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG durch die UWG-Novelle 2007 kommt es nach der stRsp nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. In solchen Fällen scheitert ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch am fehlenden Handeln im geschäftlichen Verkehr, dies ungeachtet der als bloßer Reflex zu wertenden faktischen Förderung des Wettbewerbs von einzelnen Konkurrenten.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, mit seiner Rüge habe der „PR-Ethik-Rat“ seiner Ansicht nach bedenkliche PR-Aktivitäten aufzeigen, nicht aber Konkurrenten der klagenden Partei fördern oder Inserenten beeinflussen wollen, weshalb wettbewerbsfremde Zielsetzungen eindeutig überwogen hätten, hält sich im Rahmen der referierten Jud. Diese Rechtsansicht stellt keine vom OGH zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, zumal es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.