18.08.2015 Zivilrecht

OGH: Zu den Anforderungen an die Beschreibung eines Superädifikats in der Hinterlegungsurkunde

Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden; dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen; die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus


Schlagworte: Superädifikat, Urkundenhinterlegung, Hinterlegungsurkunde
Gesetze:

 

§ 4 UHG

 

GZ 5 Ob 35/15f, 24.03.2015

 

OGH: § 4 Abs 1 UHG fordert die Bezeichnung der Liegenschaft durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer im Antrag. Diesem kann nach § 4 Abs 2 UHG ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen werden. Urkunden eignen sich zur Hinterlegung, wenn sie den §§ 432-437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die §§ 432, 433 ABGB sinngemäß (§ 4 Abs 3 UHG).

 

Form und Inhalt der Urkunden müssen praktisch ident mit jenen anderer Grundbuchsurkunden sein. Die Urkunde muss das Objekt so ausreichend bezeichnen, dass an seiner Identität kein Zweifel aufkommen kann.

 

Nach hM reicht die Angabe der EZ als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb an Liegenschaften aus, wenn der Vertragsgegenstand damit eindeutig bezeichnet ist. Beim derivativen Erwerb des Eigentums an einem errichteten Superädifikat, der als Modus die Urkundenhinterlegung fordert, soll iSd Rsp des OGH die Urkundenhinterlegung Klarheit über die Eigentumsverhältnisse an Liegenschaft und Superädifikat schaffen.

 

Diese Klarheit ist durch eine nähere Beschreibung des zu übertragenden Bauwerks zu erreichen, wie sie in der Lehre und zweitinstanzlicher Rsp zu Recht bereits gefordert wurde. Wäre eine Beschreibung gänzlich überflüssig, scheint zudem die Anordnung in § 10 Abs 1 Satz 3 UHG sinnlos, wonach das Bauwerk im Beschluss über die Bewilligung der Hinterlegung mit einem kennzeichnenden Wort zu bezeichnen ist.

 

Das Gericht hat zwar nach LuRsp bei einem Antrag auf Urkundenhinterlegung die rechtliche Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat iSd § 435 ABGB nicht zu prüfen. Trotz dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis muss das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein (§ 9 Abs 1 Z 2 UHG). Nach der Rsp des OGH ist ein Hinterlegungsbegehren etwa in jenen Fällen abzuweisen, in denen aus den beigebrachten Urkunden selbst hervorgeht, dass ein nicht als Superädifikat zu beurteilendes Gebäude vorliegt.

 

Diese Beurteilung ist ausgeschlossen, wenn in der Grundbuchsurkunde nur von einem Superädifikat die Rede ist. Superädifikat ist eine rechtliche Qualifikation und keinesfalls eine jenes Bauwerk identifizierende Beschreibung, das in das Eigentum übertragen werden soll. Zur Lage des Superädifikats verweist der vorgelegte Schenkungsvertrag auf die „interne“ Bezeichnung („Los/Parzelle *****“) jenes Teils der EZ, auf der das Superädifikat errichtet sein soll. Diese „interne“ Identifizierung ist für den Grundbuchsrichter weder anhand des Grundbuchstands noch der vorgelegten Urkunde selbst überprüfbar.

 

Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus.