18.08.2015 Zivilrecht

OGH: Auflösung der Lebensgemeinschaft – Rückforderungsanspruch außergewöhnlicher Zuwendungen nach § 1435 ABGB und Passivlegitimation

Wertsteigerungen des Gebäudes erhöhen im Allgemeinen den Wert der Liegenschaft um den noch verbliebenen Restnutzen und damit grundsätzlich das Vermögen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers; schon die Vorinstanzen haben zutreffend aufgezeigt, dass der Kläger, der selbst gar nie behauptet hatte, der Beklagte sei Eigentümer, die Leistungen aus Sicht des Empfängerhorizonts für den/die Liegenschaftseigentümer erbracht hat; daran vermögen auch die Ausführungen des Klägers in der Revision, die sich auf eine von ihm erwartete Zukunftshoffnung, der Beklagte werde als Sohn den bestehenden „Familienbetrieb irgendwann einmal übernehmen“, nichts zu ändern, mag dies auch das Motiv, das Vermögen eines Dritten zu mehren, gewesen sein


Schlagworte: Bereicherungsrecht, condictio causa data causa non secuta, Kondiktion wegen Zweckverfehlung, Auflösung der Lebensgemeinschaft, Passivlegitimation
Gesetze:

 

§ 1435 ABGB

 

GZ 1 Ob 63/15v, 21.05.2015

 

OGH: Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die hRsp verwiesen, nach der die während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen idR unentgeltlich sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, insbesondere wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind; so haben laufende Leistungen für die Versorgung des Partners schon deshalb bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Lediglich außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger.

 

Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem zweifelhaft sein; sie ist aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen.

 

Wer Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen.

 

Wertsteigerungen des Gebäudes erhöhen im Allgemeinen den Wert der Liegenschaft um den noch verbliebenen Restnutzen und damit grundsätzlich das Vermögen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend aufgezeigt, dass der Kläger, der selbst gar nie behauptet hatte, der Beklagte sei Eigentümer, die Leistungen aus Sicht des Empfängerhorizonts für den/die Liegenschaftseigentümer erbracht hat (vgl zum Anspruch auf Ersatz des verbleibenden Restnutzens aus den Aufwendungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft gegen den Vater einer Lebensgefährtin als Hauseigentümer 4 Ob 2021/96a, gegen die ehemaligen Schwiegereltern 8 Ob 13/05b oder die ehemalige Schwiegermutter 3 Ob 93/10p).

 

Daran vermögen auch die Ausführungen des Klägers in der Revision, die sich auf eine von ihm erwartete Zukunftshoffnung, der Beklagte werde als Sohn den bestehenden „Familienbetrieb irgendwann einmal übernehmen“, nichts zu ändern, mag dies auch das Motiv, das Vermögen eines Dritten zu mehren, gewesen sein. Vielmehr manifestiert sich in diesen Überlegungen wiederum nur, dass ihm zum Leistungszeitpunkt bewusst war, dass er das Vermögen eines anderen und nicht das des Beklagten steigert.

 

Der Revisionswerber stellt den Sachverhalt, der der Entscheidung 2 Ob 134/12p zugrunde liegt, mit der hier vorliegenden Konstellation gleich. In dem Fall waren im Rahmen einer Lebensgemeinschaft Arbeitsleistungen zur Adaption und Modernisierung eines Hauses erbracht worden. Der OGH führte dazu aus, es liege in der Bejahung der Passivlegitimation auch dann, wenn die (damalige) beklagte Partei erst im Laufe der Lebensgemeinschaft Eigentümerin der Liegenschaft geworden sei, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung.

 

Hier wurde aber der Beklagte - anders als in dem vorerwähnten Fall, in dem sich schon zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft der fortdauernde Restnutzen als Teil des Vermögens der damaligen beklagten Partei darstellte - auch nach seinen eigenen Behauptungen weder im Laufe der Lebensgemeinschaft noch später Eigentümer der Liegenschaften.