18.08.2015 Zivilrecht

OGH: Amtshaftung – zur Verletzung eines Schülers bei „Berufspraktischen Tagen“

Bei der Durchführung von „Berufspraktischen Tagen“ für Schüler einer polytechnischen Schule ist ein Unternehmen funktionell als Bundesorgan tätig und kann nach § 9 Abs 5 AHG nicht direkt geklagt werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Schule, Berufspraktische Tage, Schnuppertage, Zulässigkeit des Rechtswegs
Gesetze:

 

§ 1 AHG, § 9 AHG, § 13b SchUG, § 44a SchUG, § 175 ASVG

 

GZ 1 Ob 75/15h, 18.06.2015

 

OGH: Bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG (zB „Berufspraktische Tage“ in polytechnischen Schulen) kann die Beaufsichtigung von Schülern gem § 44a SchUG auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Solche Personen werden nach § 44a Abs 2 SchUG funktionell als Bundesorgane tätig.

 

Demnach kann der Unternehmensträger eines Betriebs, der die individuelle Berufs(bildungs)orientierung während des Schulbetriebs übernimmt, vom geschädigten Schüler einer Polytechnischen Schule gem § 9 Abs 5 AHG nicht klagsweise in Anspruch genommen werden, weil er dabei einen Teil der hoheitlich zu erfüllenden Aufgabe (Ausbildung im Fach Berufsorientierung) wahrnimmt und damit selbst hoheitlich tätig wird.

 

Mit Übernahme der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch ein Unternehmen ist der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht intendiert (§ 13b Abs 3 SchUG); § 175 Abs 5 ASVG bezieht Unfälle, die sich ua bei der Teilnahme an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG ereignen, ausdrücklich in die Unfallversicherung mit ein.