11.08.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Die Frist des § 26 Abs 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Abtretungsbeschlusses des VfGH nach § 87 Abs 3 VfGG ab

Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst


Schlagworte: Revisionsfrist, Abtretungsbeschluss des VfGH
Gesetze:

 

§ 26 VwGG, § 87 VfGG

 

GZ Ra 2015/07/0039, 26.03.2015

 

VwGH: Die Frist des § 26 Abs 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Abtretungsbeschlusses des VfGH nach § 87 Abs 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision § 26 Abs 1 VwGG heranzuziehen. Nach § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG sechs Wochen.