10.08.2015 Zivilrecht

OGH: Räumungsbegehren iZm Mit- / Wohnungseigentum

Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt; aus der Berechtigung eines Teilhabers zur Erhebung der Räumungsklage folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objekts an ihn allein zu erfolgen hat


Schlagworte: Miteigentumsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Räumungsbegehren
Gesetze:

 

§§ 825 ff ABGB, § 523 ABGB

 

GZ 7 Ob 30/15k, 09.04.2015

 

OGH: Die Rechtsbeziehungen einer Miteigentümergemeinschaft sind in §§ 825 ff ABGB geregelt. Nach stRsp steht jedem Teilhaber einer Gemeinschaft das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, der es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Der Beklagte kann sich einer derartigen Klage gegenüber nicht darauf berufen, dass der Kläger allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht befugt sei. Auch ein Minderheitseigentümer kann daher die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im petitorischen und possesorischen Verfahren begehren. Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Aus der Berechtigung eines Teilhabers zur Erhebung der Räumungsklage folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objekts an ihn allein zu erfolgen hat. Dazu bedürfte dieser eines eigenen Rechtstitels. Fehlt ein solcher Rechtstitel wären die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabeverfahren sämtliche Miteigentümer als Berechtigte zu nennen wären.

 

Im vorliegenden Fall ist aber von einem solchen Rechtstitel auszugehen. Die Mit- und Wohnungseigentümer der EZ 532, GB ***** traten der Klägerin alle ihre allenfalls zustehenden Rechte und Ansprüche - welcher Art immer, insbesondere Räumungs- und Unterlassungsansprüche - gegen die Beklagte ab. Aus dem unstrittigen Inhalt der Beil ./ F ergibt sich dabei insbesondere die Vereinbarung, dass der Klägerin auch sämtliche aus der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten resultierenden Erlöse zukommen sollten. Damit umfasst diese Übereinkunft aber die Berechtigung der Klägerin als Teilhaberin, die geräumte Übergabe auch an sich allein begehren zu können.

 

Die eben angeführte Vereinbarung erfolgte auch namens der Eigentümergemeinschaft, was aber nicht erforderlich wäre. Der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet. Dagegen ist die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt, auf das Eigentumsrecht ihrer Mitglieder gestützte Räumungsbegehren zu erheben, weil die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche keine Angelegenheit der Verwaltung ist.