OGH: Interzession nach § 25c KSchG
Den Gläubiger treffen keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinausgehen
§ 25c KSchG
GZ 10 Ob 24/15z, 28.04.2015
OGH: § 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, im Fall einer Interzession den Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Die zu § 25c KSchG ergangene Rsp zur Erkennbarkeit geht dahin, dass zwar Prüf- und Informationspflichten iZm dem „Kennenmüssen“ bestehen, diese aber nicht überspannt werden dürfen. So treffen den Gläubiger keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinausgehen. Letztlich könne auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken.