03.08.2015 Zivilrecht

OGH: Interzession nach § 25c KSchG

Den Gläubiger treffen keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinausgehen


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzession, Nachforschungspflicht
Gesetze:

 

§ 25c KSchG

 

GZ 10 Ob 24/15z, 28.04.2015

 

OGH: § 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, im Fall einer Interzession den Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Die zu § 25c KSchG ergangene Rsp zur Erkennbarkeit geht dahin, dass zwar Prüf- und Informationspflichten iZm dem „Kennenmüssen“ bestehen, diese aber nicht überspannt werden dürfen. So treffen den Gläubiger keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinausgehen. Letztlich könne auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken.