27.07.2015 Verfahrensrecht

OGH: Titelergänzungsklage nach § 10 EO

Da nunmehr eine Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich ist, kann auch die mangelnde örtliche und inhaltliche Determinierung jener Maßnahmen, die die Beklagte aufgrund des Exekutionstitels zu ergreifen hat, durch Titelergänzungsklage nach § 10 EO saniert werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Titelergänzungsklage, Sanierung von inhaltlichen Mängeln, Präzisierung
Gesetze:

 

§ 10 EO

 

GZ 3 Ob 38/15g, 18.03.2015

 

OGH: Zweck der Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, wenn ihm ua die nach § 7 Abs 1 EO erforderlichen urkundlichen Nachweise seines - objektiv gegebenen - Vollstreckungsanspruchs nicht bzw nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung stehen. Sie setzt die Existenz eines, wenn auch in dieser Form für sich allein nicht exekutionsfähigen, Exekutionstitels voraus. Das Urteil nach § 10 EO schafft keinen neuen Exekutionstitel, sondern ergänzt die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs.

 

Seit der EO-Novelle 1991 ist auch die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch Titelergänzungsklage möglich. Auch in diesem Fall darf nicht im Wege der Titelergänzung ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden, sondern es sollen nur die Mängel eines Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, behoben werden.

 

Ausgehend davon, dass die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich ist, kann auch die mangelnde örtliche und inhaltliche Determinierung jener Maßnahmen, die die Beklagte aufgrund des Exekutionstitels zu ergreifen hat, durch Titelergänzungsklage nach § 10 EO saniert werden.