27.07.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Insolvenzentgelt für Zeitguthaben

Insolvenzentgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz des § 3a IESG genannten Zeiträumen (idR 6 Monate) geleistet wurden


Schlagworte: Insolvenzentgelt, Zeitguthaben, Zeitausgleich, Mutterschutz
Gesetze:

 

§ 3a IESG, § 10 AZG, § 5 MSchG

 

GZ 8 ObS 4/14t, 28.04.2014

 

OGH: Gem § 3a Abs 1 IESG gebührt Insolvenz-Entgelt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten 6 Monaten vor dem Stichtag oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten 6 Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von 6 Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen 6 Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.

 

§ 3a IESG enthält auch eine spezielle Regelung für nicht ausgeglichene Zeitguthaben, welche voraussetzt, dass die nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden bzw Überstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden. Insolvenz-Entgelt gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz des § 3a IESG genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder aufgrund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.

 

Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Nicht verbrauchtes Zeitguthaben aus Überstunden, das nicht in einen fälligen Geldanspruch umgewandelt wurde, ist nicht „Arbeitsentgelt“. Auch die Abgeltung von Zeitguthaben für Arbeitsstunden bzw Überstunden, die innerhalb des Sicherungszeitraums des § 3a Abs 1 IESG geleistet wurden, sind nur dann gesichert, wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung umgewandelt wurde.

 

Dies gilt auch wenn der Verbrauch des Zeitguthabens durch den Beginn des Mutterschutzes verhindert wurde, weil die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (im Anhang zur RL 2010/18/EU „Elternzeitrichtlinie“) nur arbeitsrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber, nicht aber deren insolvenzrechtliche Sicherung betrifft.