OGH: Ausschluss des (behaupteten) biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft
Auch im Hinblick auf Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss eines Antragsrechts des (behaupteten) biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen" Vater lebt
§ 147 ABGB, Art 8 EMRK
GZ 8 Ob 32/15m, 24.03.2015
OGH: Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 98/07d klargestellt, dass der behauptete biologische Vater nach geltender Rechtslage (§ 155 ABGB) von einem Antragsrecht auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen" Vater lebt, ausgeschlossen ist. Ein „Vätertausch“ ist in diesem Fall nur im Wege eines durchbrechenden Anerkenntnisses nach § 163e Abs 2 ABGB möglich.
Gegen diese Rechtslage bestehen auch im Hinblick auf Art 8 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch nach der Rsp des EGMR verpflichtet Art 8 EMRK die Mitgliedstaaten zwar, zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater eine Beziehung zu seinem Kind zu erlauben, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht zwingend eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen; die Entscheidung darüber fällt in den Ermessensspielraum des Staates.
Das vorliegende Rechtsmittel bietet für den OGH somit keinen Anlass, der Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG beim VfGH näherzutreten. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Durchsetzung von allfälligen Kontaktrechten des Antragstellers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.