20.07.2015 Verfahrensrecht

OGH: Zur Verteilung bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Behauptete wechselseitige Ansprüchen der Miteigentümer können nicht zu einer Erhöhung oder Verringerung des abstrakt erzielbaren Meistbots führen; sie sind daher außerhalb des Verteilungsverfahrens geltend zu machen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, Zivilteilung, Verteilung des Meistbots
Gesetze:

 

§ 352 EO, § 352a EO, § 352c EO

 

GZ 3 Ob 70/14m, 20.05.2015

 

OGH: Da sich die Parteien über die Verteilung des Erlöses nicht geeinigt haben, ist darüber gem § 352c Satz 2 EO mit Urteil zu entscheiden. Gegenstand und Ziel des Verteilungsverfahrens nach § 352c EO ist nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut die Aufteilung des durch die gerichtliche Versteigerung der vormals gemeinschaftlichen Liegenschaft erzielten Erlöses auf die Miteigentümer.

 

Nach § 352a Abs 2 Satz 1 und 2 EO blieben die Rechte dinglich Berechtigter von der Versteigerung unberührt: Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Eine vom Ersteher zu übernehmende Last mindert den erzielbaren Erlös, auch wenn diese Last nur einen Miteigentumsanteil betrifft. Diesem den anderen Miteigentümer belastenden Nachteil ist nach der Versteigerung durch die Gewährung eines Wertausgleichs zu begegnen. Die Berücksichtigung erfolgt so, dass bei ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen ist, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen ist, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist. Es ist daher richtig, bei der Verteilung den entsprechenden Betrag vorweg dem Meistbot zuzuschlagen und dann einseitig - nämlich beim „belasteten“ Miteigentümer - wieder abzuziehen.

 

Die Entscheidung von Rechtsverhältnissen, die mit dem Meistbot in keinem Zusammenhang stehen, ist jedenfalls nicht Gegenstand der Verteilung. Bei Ansprüchen, die mit dem vormaligen Miteigentum in Zusammenhang stehen, ist zu bedenken, dass der Streitgegenstand des Verteilungsverfahrens auf jene Umstände zu beschränken ist, die zu einer Erhöhung oder Verringerung des abstrakt erzielbaren Meistbots führen können. Dies ist bei behaupteten wechselseitigen Ansprüchen der Miteigentümer aber nicht der Fall; diese sind außerhalb des Verteilungsverfahrens geltend zu machen.