OGH: Behauptete Zustellmängel
Werden Zustellmängel behauptet, die nicht offenkundig sind, müssen sie bewiesen werden
§ 22 ZustG, § 17 ZustG, § 292 ZPO, § 7 ZustG
GZ 8 Ob 31/15i, 28.04.2015
OGH: Bei Vorliegen eines unbedenklichen Zustellnachweises steht der Partei, die eine unwirksame Zustellung behauptet, gem § 292 ZPO der Gegenbeweis der vorschriftswidrigen Zustellung offen. Dies setzt konkrete Tatsachenbehauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus. Werden Zustellmängel behauptet, die - wie im vorliegenden Fall - nicht offenkundig sind, müssen sie bewiesen werden.
Hinterlegte Sendungen gelten nach § 17 Abs 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; in diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde.
Hier führte der - unvertretene - Betroffene in seinem am 28. März 2014 zur Post gegebenen Rekurs (ON 440) aus, der (damit bekämpfte) Beschluss ON 435 sei ihm „am 14.03.2014 (Ortsabwesenheit von 04.03 bis 14.03.2014)“ zugestellt worden. Zur „professionellen Ausfertigung des Rechtmittels“ beantrage er (ua) die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Angaben des unvertretenen Rekurswerbers - mögen sie auch nicht wünschenswert konkret sein - mussten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen und hätten daher Anlass sein müssen, den Rekurswerber zur (mittlerweile erfolgten) Konkretisierung seines Vorbringens über die behauptete Ortsabwesenheit und zur Bescheinigung des von ihm behaupteten Sachverhalts aufzufordern. Vor einer Entscheidung über den Rekurs werden daher die Behauptungen des Rekurswerbers über seine Ortsabwesenheit zu überprüfen sein. Ob die von ihm bislang vorgelegten Bescheinigungsmittel dazu ausreichen, wird das Rekursgericht zu beurteilen haben.