OGH: Zur Frage, ob die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB zwingend ist
Die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingend und kann durch die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen nicht wirksam verkürzt werden
§ 275 UGB
GZ 3 Ob 36/15p, 21.04.2015
OGH: In der Entscheidung 4 Ob 89/04y erachtete der OGH - wenngleich obiter -, dass es nach Gesetzestext und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung in § 275 HGB (nun: UGB) naheliegend ist, dass auch die Fünfjahresfrist des § 275 Abs 5 HGB der Parteiendisposition iSe vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlussprüfers entzogen ist.
Diese Auffassung wurde in der Entscheidung 5 Ob 208/13v ausdrücklich als zutreffend angesehen und ausgesprochen, dass die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB zwingend ist und durch die - hier ebenfalls maßgeblichen - Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen nicht wirksam verkürzt werden kann.
Die außerordentliche Revision bietet keinen Anlass, von dieser - auch in der Literatur überwiegend gebilligten - Meinung abzugehen.