20.07.2015 Zivilrecht

OGH: Einwilligung in die Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts (hier: einverleibtes Vorkaufsrecht für Kläger und Beklagte, wobei die Beklagte den Kaufvertrag des Liegenschaftseigentümers nicht unterfertigte)

Die Rechtsstellung der Kläger ist jener eines Drittkäufers vergleichbar, der behauptet, mit dem Eigentümer einer durch ein Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft bereits einen Kaufvertrag geschlossen zu haben; ein Drittkäufer kann aber auch bei einem Verzicht auf das Vorkaufsrecht den Vorkaufsberechtigten nicht auf Löschung klagen, wohl aber darauf, dass er - unbeschadet des noch verbücherten Vorkaufsrechts - in die Einverleibung seines Eigentums einwillige


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Löschungsklage, Vorkaufsrecht
Gesetze:

 

§ 61 GBG

 

GZ 3 Ob 31/15b, 21.04.2015

 

Zu Gunsten der Kläger und der Beklagten ist zu C-LNr 4 im Lastenblatt einer näher bezeichneten Liegenschaft das Vorkaufsrecht einverleibt.

 

Die Kläger stützten ihr - zwar nicht dem Begehren einer Löschungsklage entsprechendes, aber erkennbar auf Löschung des Vorkaufsrechts gerichtetes - Begehren darauf, dass sie und die Beklagte das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hätten. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den bereits vorliegenden Kaufvertragsentwurf zu unterfertigen. Das habe sie abgelehnt, weshalb der Liegenschaftseigentümer „vom Kaufvertrag (gemeint: hinsichtlich der Beklagten) berechtigt zurückgetreten sei“.

 

OGH: Die Löschungsklage setzt nach stRsp die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers voraus.

 

Sie ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist. Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde.

 

Die Kläger sind schon nach ihren eigenen Behauptungen nicht in ihrem - nach wie vor einverleibten - Vorkaufsrecht verletzt. Sie verweisen vielmehr ausdrücklich darauf, dass sie nach erfolgter Löschung des Vorkaufsrechts der Beklagten die Einverleibung ihrer Miteigentumsanteile an der Liegenschaft aufgrund des mit dem Liegenschaftseigentümer in Ausübung ihres Vorkaufsrechts geschlossenen Kaufvertrags erreichen könnten.

 

Ihre Rechtsstellung ist daher insoweit jener eines Drittkäufers vergleichbar, der behauptet, mit dem Eigentümer einer durch ein Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft bereits einen Kaufvertrag geschlossen zu haben. Ein Drittkäufer kann aber auch bei einem Verzicht auf das Vorkaufsrecht den Vorkaufsberechtigten nicht auf Löschung klagen, wohl aber darauf, dass er - unbeschadet des noch verbücherten Vorkaufsrechts - in die Einverleibung seines Eigentums einwillige. Letzteres Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung ein „Aliud“ dar.