14.07.2015 Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung / Konzession – schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO bzw § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG

Das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften


Schlagworte: Gewerberecht, Güterbeförderungsrecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung / Konzession, schwerwiegende Verstöße
Gesetze:

 

§ 87 GewO, § 5 GütbefG, § 361 GewO

 

GZ Ro 2015/03/0017, 24.03.2015

 

VwGH: In der hg Rsp zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO, aber auch zu § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG, wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich. Bei der derart vorzunehmenden Zuverlässigkeitsbeurteilung sind nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind.

 

Das VwG hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit den entscheidenden Aspekten der vorzunehmenden Verlässlichkeitsprüfung auseinandergesetzt, dabei insbesondere der

 

- bezogen auf den jeweiligen Strafrahmen - relativ geringen Höhe der verhängten Geldstrafen entscheidende Bedeutung beigemessen und

 

- auch mit Blick auf die Anzahl der dem Mitbeteiligten insgesamt angelasteten Übertretungen, die Anzahl der von ihm eingesetzten Kraftfahrzeuge, das Ausmaß seines Verschuldens an den Übertretungen und den von ihm gesetzten Maßnahmen - in einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" verneint. Diese Einzelfallbeurteilung begründet idR keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das VwG dabei von den Leitlinien der Rsp des VwGH nicht abgewichen ist. Dass eine solche Abweichung im vorliegenden Fall gegeben wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt.