13.07.2015 Verfahrensrecht

OGH: Zum Verhältnis von Oppositionsklage und Antrag auf Aufhebung einer eV

Ein unbedingter Vorrang des Aufhebungsantrags nach § 399 Abs 1 Z 2 EO vor der Oppositionsklage besteht nicht; es besteht vielmehr ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Antrag auf Aufhebung einer eV, Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs
Gesetze:

 

§ 35 EO, § 399 EO

 

GZ 3 Ob 213/13i, 21.05.2014

 

OGH: Darüber, ob eine Oppositionsklage zur Verfügung steht, wenn der Exekution als Titel eine eV zugrunde liegt, oder ob nur ein Aufhebungsantrag nach § 399 EO zulässig ist, bestehen im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen. Auch die Rsp zur Konkurrenz von Aufhebungsantrag und Oppositionsklage, wenn die gefährdete Partei aufgrund der zu ihren Gunsten erlassenen eV die Exekution in einem förmlichen Exekutionsverfahren beantragt, vermittelt ein uneinheitliches Bild.

 

Aus der bisherigen Rsp kann aber abgeleitet werden, dass bei Einwendungen gegen den in einer eV titulierten Anspruch die Oppositionsklage (allenfalls neben dem Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 bzw Z 4 EO) durchwegs zugelassen wurde und dass speziell die jüngere Rsp ein Wahlrecht zwischen Aufhebungsantrag und Oppositionsklage bejaht.

 

Für die Zulässigkeit der Klage spricht zunächst der Umstand, dass § 399 Abs 1 Z 4 EO eine Klageführung auf Feststellung des Erlöschens des Anspruchs der gefährdeten Partei vorsieht und die rechtskräftige Feststellung als Grund für eine Aufhebung der eV normiert. Vor einer Exekutionsführung kann gegen einen titulierten, aber noch nicht betriebenen Anspruch eine negative Feststellungsklage erhoben werden, weil der Verpflichtete eine Exekutionsführung nicht abwarten muss. Gegen die Betreibung muss dann umso mehr die Oppositionsklage, mit der über den Bestand des (materiellen) Anspruchs entschieden wird, zulässig sein.