OGH: Verjährung nach § 933 ABGB iZm verborgenen Sachmängeln
Nach stRsp ist bei verborgenen Sachmängeln die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs nach § 933 Abs 1 ABGB, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert
§ 933 ABGB, §§ 922 ff ABGB
GZ 7 Ob 103/14v, 09.04.2015
OGH: Nach stRsp ist bei verborgenen Sachmängeln die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs nach § 933 Abs 1 ABGB, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert. Nach den Feststellungen wurden weder im Kaufvertrag noch auf Grund mündlicher Zusagen besondere Sacheigenschaften zugesichert. Damit hat im vorliegenden Fall die dreijährige Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB bereits im Zeitpunkt der Übergabe am 26. 6. 2003 begonnen und war diese demnach im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Mängel am Dachboden anlässlich der Befundaufnahme vom 1. 3. 2012 längst abgelaufen.
In der Revision wird zwar zutreffend aufgezeigt, dass die das Kellergeschoss betreffenden Mängel erst am 17. 6. 2009 (und nicht - wie vom Berufungsgericht festgehalten - im Jahr 2006) erfolgreich saniert waren. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil sich der Kläger zu Recht nicht gegen die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass durch Verbesserungsversuche und ein schlüssiges Anerkenntnis die Rechtslage nur bezüglich des dadurch anerkannten Mangels oder eines durch die Verbesserung bewirkten neuen Mangels in das Stadium vor Ablieferung zurücktrete, wendet. Demnach haben die im Kellergeschoss aufgetretenen und erfolgreich sanierten Mängel den Lauf der Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB betreffend die Mängel am Dachboden nicht unterbrochen.