VwGH: Angabe der Fahrtrichtung als Tatbestandsmäßigkeit
Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus
§ 44a VStG, StVO, KFG
GZ Ra 2015/02/0048, 17.04.2015
VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr eine Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist daher nach diesem Grundsatz zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO, § 18 Abs 1 und § 20 Abs 2 StVO, § 103 Abs 2 KFG die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet.
Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus.
Dem Revisionswerber wurde die Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG vorgeworfen; entscheidend ist daher die Überschreitung des Gesamtgewichts, das nach § 4 Abs 7a KFG im Allgemeinen 40.000 kg, in zwei besonders geregelten Ausnahmefällen jedoch 44.000 kg nicht überschreiten darf. Die (zugunsten des Revisionswerbers) angenommene Ausnahme bezieht sich auf den Rundholztransport, für den - unter weiteren Voraussetzungen - bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, ein Gesamtgewicht von bis zu 44.000 kg zulässig ist. Dass weder die Fahrtrichtung noch der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt im Spruch angeführt wurde, begegnet - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - im vorliegenden Fall keinen Bedenken im Hinblick auf die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, weil nicht in Frage steht, dass zugunsten des Revisionswerbers ohnehin von einem Rundholztransport iSd § 4 Abs 7a KFG (für dessen Vorliegen es auf den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt sowie gegebenenfalls die Fahrtrichtung ankäme) ausgegangen wurde. Dass ein Rundholztransport vorlag, bildet auch nicht Teil des Tatvorwurfs, gegen den sich der Revisionswerber verteidigen müsste; der Tatvorwurf bezieht sich vielmehr auf die Überschreitung des nach der angewendeten Gesetzesbestimmung des § 4 Abs 7a KFG erlaubten Gesamtgewichts.
Die Revision zeigt damit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rsp des VwGH hinsichtlich der Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat abgewichen wäre.