29.06.2015 Verfahrensrecht

OGH: Zur Vorlage von Dokumenten mit Amtssignatur im Grundbuchverfahren

Nach § 1 Abs 1a ERV können mit Amtssignatur gem §§ 19 ff E-Government-Gesetz versehene Dokumente von Behörden als PDF-Anhang eingebracht werden


Schlagworte: Grundbuch, Urkundenarchiv, Urkunden mit Amtssignatur, Einbringung als PDF-Anhang
Gesetze:

 

§ 1 ERV, § 5 ERV, § 10 ERV, § 91c GOG, §§ 19 ff E-Government-Gesetz

 

GZ 5 Ob 8/14h, 13.03.2014

 

OGH: § 5 Abs 1 ERV ermöglicht die Übermittlung von Eingaben und Erledigungen grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV. Davon sind jedoch Grundbuchgesuche ausdrücklich ausgenommen, die in strukturierter Form zu übermitteln sind, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht. Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Selbstberechnungserklärungen und Personenstandsurkunden können in einem Anhang zusammengefasst werden (§ 5 Abs 1 letzter Halbsatz ERV).

 

Für das Grundbuchverfahren enthält § 10 ERV besondere Bestimmungen: Danach können Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden (§ 10 Abs 1 Satz 1 ERV). Nach dieser Bestimmung hat die elektronische Übermittlung von Beilagen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, so zu erfolgen hat, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird (hier: Nachweis der Staatsbürgerschaft).

 

Die Vorgaben des § 10 Abs 2 ERV finden aber auf die Einbringung von mit Amtssignatur versehenen Dokumenten von Behörden keine Anwendung: Nach § 1 Abs 1a ERV können mit Amtssignatur gem §§ 19 ff E-Government-Gesetz versehene Dokumente von Behörden als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV eingebracht werden. § 10 Abs 2 ERV ist - mit Ausnahme des letzten Satzes - kraft ausdrücklicher Anordnung in § 1 Abs 1a ERV auf solche Dokumente nicht anzuwenden.