OGH: Sachbeschädigung gem § 125 StGB und Wiederherstellungsaufwand
Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann
§ 125 StGB
GZ 15 Os 146/14f, 18.02.2015
OGH: In seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1Z 9 lit a StPO) zeigt der Angeklagte zutreffend auf, dass die getroffenen Feststellungen die rechtliche Unterstellung als das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nicht zu tragen vermögen, weil das Urteil den zur Beseitigung des flüssigen Klebstoffs vom Schloss der Wohnungstüre erforderlichen Aufwand nicht beschreibt (US 6; vgl aber auch US 18: „gereinigt bzw getauscht werden musste“). Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt aber nur vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.