VwGH: Antrag auf internationalen Schutz – Status des subsidiär Schutzberechtigten gem §8 AsylG 2005
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art 3 MRK verstoßenden Behandlung droht
§ 8 AsylG 2005
GZ Ra 2014/19/0021, 24.03.2015
VwGH: Nach der von den Revisionswerbern zitierten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz betreffenden stRsp des VwGH sind im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet.