OGH: Invaliditätspension – Berufsschutz bei Ausübung von Teiltätigkeiten des erlernten Berufs
Ein erworbener Berufsschutz bleibt nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufs anzusehen ist; entscheidend ist somit, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung einer bloßen Teiltätigkeit verwertet werden muss
§ 255 ASVG, § 254 ASVG
GZ 10 ObS 22/15f, 24.03.2015
OGH: Nach stRsp des OGH geht ein Berufsschutz nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten.
Bei der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf verrichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Durchführung der festgestellten etwa zehn bis 15 kleineren Reparaturen pro Monat während seiner Tätigkeit als Triebwagenführer weder in einem zeitlich noch inhaltlich ausreichendem Ausmaß ausgeübt hat, um seine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung seines erlernten Berufs als Maschinenschlosser ansehen zu können, ist jedenfalls vertretbar. Es entspricht nämlich stRsp, dass ein erworbener Berufsschutz nur dann erhalten bleibt, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufs anzusehen ist. Entscheidend ist somit, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung einer bloßen Teiltätigkeit verwertet werden muss.