22.06.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft

Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gem § 40 Abs 4 FBG durchzuführen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Firmenbuchrecht, keine Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft
Gesetze:

 

§ 40 FBG, § 9 FBG

 

GZ 6 Ob 10/15m, 19.03.2015

 

OGH: Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass eine gelöschte Gesellschaft nicht fortgesetzt werden kann, und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation (6 Ob 216/05s [zur GmbH]) und dass bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft keine Möglichkeit zur Fortsetzung besteht. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gem § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.