OGH: Zum Eigentumsvorbehalt bei Weiterveräußerung im Zuge eines Werkvertrag
Erwirbt der Vorbehaltskäufer Waren zur Weiterveräußerung, so ist von einer schlüssigen Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zu einer vorbehaltlosen Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb auszugehen
§ 367 ABGB, § 1063 ABGB, § 1166 ABGB
GZ 6 Ob 208/13a, 09.10.2014
OGH: Der Eigentumsvorbehalt (hier an Warmwasseraufbereitungsgeräten für Wohnungen) erlischt nicht schon durch den Einbau, weil die Sachen dadurch nicht zu unselbständigen (und damit sonderrechtsunfähigen) Bestandteilen des Gebäudes werden. Die mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung des Vorbehaltseigentümers vom Vorbehaltskäufer ohne Überbindung des Eigentumsvorbehalts vorgenommene Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts führt aber zum Erlöschen des Eigentums und damit zum Erwerb freien Eigentums des Erwerbers. Erwirbt der Vorbehaltskäufer Waren zur Weiterveräußerung, so ist von einer schlüssigen Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zu einer vorbehaltlosen Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb auszugehen.
Soll bei einem Werkvertrag das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen. In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung des Werks einer Eigentumsübertragung, wenn das Material nicht ohnedies unselbständiger Bestandteil einer dem Besteller gehörenden Sache wurde. Dass die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen direkt an den Werkbesteller bzw auf die Baustelle geliefert werden, ist noch keine Weiterveräußerung der Ware, sondern lediglich die Bereitstellung eines Teils des für die Ausführung des Werks erforderlichen Materials an der Arbeitsstelle; der Vorbehaltsverkäufer gibt aber dadurch zu erkennen, dass er einer Verarbeitung zustimmt.
Der Einbau der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen, die technische Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht, die Rechnungslegung durch den Vorbehaltskäufer und die teilweise Zahlung durch den Werkbesteller führen aber noch nicht zum Verlust des Eigentums des Vorbehaltsverkäufers. War eine Schlussabnahme vereinbart, so stellt es eine vertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall dar, dass nach der Parteienvereinbarung ein Übergang des Eigentums vor der Schlussabnahme nicht vereinbart war.