22.06.2015 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob für die „Streitwertgrenze“ des Art 23.3.5. ARB 1988 auch Veränderungen des Streitgegenstands während des Verfahrens zu berücksichtigen sind

Art 23.3.5. ARB 1988 ist dahin auszulegen, dass ein nachträgliches Herabsinken des Gesamtanspruchs unter die vereinbarte Streitwertobergrenze zu einer Versicherungsdeckung ab diesem Zeitpunkt führt


Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Streitwertgrenze, nachträgliches Herabsinken des Gesamtanspruchs, Versicherungsdeckung
Gesetze:

 

Art 23. ARB 1988

 

GZ 7 Ob 34/15y, 09.04.2015

 

Art 23 ARB 1988 lautet:

 

„Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

 

...

 

3. Was ist nicht versichert?

 

Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,

 

...

 

3.5. im Betriebsbereich, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Gesamtansprüche des Versicherungsnehmers oder seines Gegners aufgrund desselben Versicherungsfalles die vereinbarte Streitwertgrenze übersteigen.“

 

OGH: Die von der Beklagten allein als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob ein Herabsinken eines ursprünglich über der vereinbarten Streitwertgrenze gelegenen Anspruchsbetrags beim sekundären Risikoausschluss des Art 23.3.5. ARB 1988 zur Versicherungsdeckung ab diesem Zeitpunkt führe, hat der OGH in seiner Entscheidung zu 7 Ob 2021/96y ausdrücklich bejaht und dazu ausgeführt, dass es nach dem Sinn und Zweck der vereinbarten Streitwertobergrenze, die das vom Versicherer übernommene Risiko beschränken soll, nicht davon abhängen kann, ob die Teilzahlung oder der Forderungsverzicht vor oder nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung erfolgt; selbst wenn der Versicherungsfall iSd Art 2.3. ARB 1988 zu irgendeinem Zeitpunkt hinsichtlich einer die Streitwertgrenze überschreitenden Gesamtforderung eingetreten sein sollte, wird der gem Art 23.3.5. ARB 1988 maßgebliche Gesamtanspruch durch Teilzahlung oder Forderungsverzicht entsprechend reduziert.