OGH: Zum Schaden bei einer unrichtigen Baufortschrittsbestätigung nach § 13 BTVG
Bei einer unrichtigen Baufortschrittsbestätigung liegt der Schaden des Erwerbers im Verlust der Absicherung für die Fertigstellung des betreffenden Bauabschnitts
§§ 1295 ff ABGB, § 10 BTVG, § 13 BTVG
GZ 4 Ob 3/14s, 25.03.2014
OGH: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. Auch der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers ist ein realer ersatzfähiger Schaden, der bereits mit dem Verlust der Sicherheit und nicht erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem endgültig feststeht, dass die Forderung uneinbringlich ist. Deshalb kann der Gläubiger bereits bei Verlust der Sicherheit vom Schädiger Naturalrestitution in Form der Bereitstellung einer Sicherheit (zB Bankgarantie, Barkaution oder dgl) verlangen, mit der die verlorene Sicherheit wieder erreicht wird.
Zweck der Ratenplanmethode nach Bauabschnitten (§ 10 BTVG), deren jeweiliger Abschluss unter Beiziehung von Sachverständigen festgestellt werden kann (§ 13 Abs 2 BTVG), ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Werts der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die inzwischen erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. Der SV hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die gewünschte Wertrelation zwischen dem Sicherungserfordernis des Erwerbers und seinen jeweiligen Baufortschrittszahlungen gewahrt bleibt.
Wird der im Bauträgervertrag vereinbarte Sicherungszweck (abschnittsweise Zahlung des Kaufpreises) durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des SV vereitelt, weil eine Zahlung vorzeitig vom Treuhänderkonto abgerufen wird, so liegt der Schaden des Erwerbers im Verlust der Absicherung für die Fertigstellung des betreffenden Bauabschnitts. Ob dieser vorzeitigen Zahlung ohnehin ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenüber stand, ist im Abwicklungsstadium unerheblich, solange nicht feststeht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht erfüllt werden kann.