16.06.2015 Fremdenrecht

VwGH: Revision des wegen einer Übertretung des AuslBG Bestraften – Parteistellung der Abgabenbehörde?

Auch wenn § 28a Abs 1 AuslBG der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs 1 Z 2 lit. c bis f AuslBG dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung einräumt und sie dazu berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben, kommen ihr in Verfahren über eine Revision des wegen einer Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG Bestraften vor dem VwGH keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu; die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen


Schlagworte: Ausländerbeschäftigung, Revision, keine Parteistellung der Abgabenbehörde
Gesetze:

 

§ 28 AuslBG, § 3 AuslBG, § 28a AuslBG, Art 133 B-VG

 

GZ Ro 2015/09/0001, 17.02.2015

 

VwGH: Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG sind neben dem Revisionswerber, der belBeh des Verfahrens vor dem VwG sowie in den Fällen des § 22 zweiter Satz VwGG dem zuständigen Bundesminister oder der Landesregierung, gem § 21 Abs 1 Z 4 VwGG die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

 

Auch wenn § 28a Abs 1 AuslBG der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs 1 Z 2 lit. c bis f AuslBG dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung einräumt und sie dazu berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben, kommen ihr in Verfahren über eine Revision des wegen einer Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG Bestraften vor dem VwGH keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu; die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des wegen einer Übertretung des AuslBG Bestraften vor dem VwGH zurückzuweisen.