15.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht


Schlagworte: Sozialrecht, Pflegegeld, Richtwert, wesentliches Abweichen
Gesetze:

§ 4 Abs 4 BPGG, § 1 Abs 3 EinstV, § 1 Abs 4 EinstV

In seinem Erkenntnis vom 16.01.2007 zur GZ 10 ObS 197/06b hat sich der OGH mit der Frage befasst, ab welchem Ausmaß ein erhebliches und daher zu berücksichtigendes Abweichen von Richtwerten nach § 1 Abs 3 EinstV vorliegt:

OGH: Der Gesetzgeber ermächtigt den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in § 4 Abs 4 BPGG ua (Z 2), Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand festzulegen, wobei verbindliche Mindestwerte für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind. Dementsprechend erging die Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV), BGBl II 1999/37, in der in § 1 Abs 3 für bestimmte Verrichtungen, darunter für das An- und Auskleiden, auf einen Tag bezogene Richtwerte festgelegt wurden. Nach stRsp sollen diese Richtwerte im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen; sie können daher im Einzelfall überschritten, aber auch unterschritten werden. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, hat die Normierung von Richtwerten notwendig zur Folge, dass nicht in jedem Fall der konkrete (möglicherweise etwas unterschiedliche) Aufwand zu prüfen ist, sondern grundsätzlich vom Pauschalwert auszugehen ist und nur wesentliche Abweichungen von diesem zu berücksichtigen sind. Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert kann im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht.