15.06.2015 Zivilrecht
OGH: Zum AnerbenG
An der Haftung des Anerben und der Miterben den Gläubigern gegenüber nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (§§ 801 ff ABGB) ändert auch die Zuweisung des Erbhofs nichts
Schlagworte: Erbrecht, Erbhof, Haftung
Gesetze:
AnerbenG, §§ 801 ff ABGB
GZ 6 Ob 204/14i, 19.03.2015
OGH: Das Anerbenrecht strebt zwar die Erhaltung eines gesunden und leistungsstarken Bauernstands an, allerdings durch Vermeidung der Zersplitterung eines Erbhofs durch Erbteilung. Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses sind nicht gehindert, ihre Forderungen auf einem Weg durchzusetzen, der zur Zerschlagung des Erbhofs führt. An der Haftung des Anerben und der Miterben den Gläubigern gegenüber nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (§§ 801 ff ABGB) ändert auch die Zuweisung des Erbhofs nichts.