15.06.2015 Zivilrecht

OGH: Zum AnerbenG

An der Haftung des Anerben und der Miterben den Gläubigern gegenüber nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (§§ 801 ff ABGB) ändert auch die Zuweisung des Erbhofs nichts


Schlagworte: Erbrecht, Erbhof, Haftung
Gesetze:

 

AnerbenG, §§ 801 ff ABGB

 

GZ 6 Ob 204/14i, 19.03.2015

 

OGH: Das Anerbenrecht strebt zwar die Erhaltung eines gesunden und leistungsstarken Bauernstands an, allerdings durch Vermeidung der Zersplitterung eines Erbhofs durch Erbteilung. Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses sind nicht gehindert, ihre Forderungen auf einem Weg durchzusetzen, der zur Zerschlagung des Erbhofs führt. An der Haftung des Anerben und der Miterben den Gläubigern gegenüber nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (§§ 801 ff ABGB) ändert auch die Zuweisung des Erbhofs nichts.