09.06.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage der gesonderten Eintragungsfähigkeit des Schlusses der Abwicklung nach § 37 Abs 1 PSG bei Fehlen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; diesem Antrag ist zwingend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts beizulegen


Schlagworte: Privatstiftung, Firmenbuchrecht, Abwicklung, Fehlen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, Eintragungsfähigkeit
Gesetze:

 

§ 37 PSG, § 40 FBG, § 160 BAO

 

GZ 6 Ob 230/14p, 27.04.2015

 

OGH: Es ist in der Literatur völlig unstrittig, dass nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen hat; diesem Antrag ist zwingend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts beizulegen.

 

Dem ist - schon allein aufgrund einer Zusammenschau der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - beizupflichten: Gem § 37 Abs 1 letzter Satz PSG ist der Schluss der Abwicklung einzutragen und die Privatstiftung zu löschen, woraus sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Einheitlichkeit ergibt. Gem § 160 Abs 3 BAO darf die Löschung im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist somit gem § 160 Abs 3 BAO ein zusätzliches Löschungserfordernis. Aus § 160 Abs 3 und 4 BAO ergibt sich außerdem, dass die Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Abgabenbehörde hat. Der Stiftungsvorstand wiederum ist für die Durchführung der Liquidation zuständig und hat diese bis zur Legung der Schlussrechnung und Eintragung der Löschung ins Firmenbuch gem § 37 PSG zu vertreten.

 

Damit ist die Privatstiftung, vertreten durch ihre Organe, verpflichtet, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Einholung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. Die Stiftung wird noch durch den Stiftungsvorstand vertreten und ist deshalb in der Lage - und auch verpflichtet -, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen (zu dem Fall, dass eine Stiftung nicht nur vermögenslos, sondern auch nicht mehr vertreten ist, siehe G. Nowotny, Amtslöschung im Firmenbuch, insbesondere von Privatstiftungen, GesRZ 2011, 16).

 

Nach den ErläutRV beendet erst die Löschung im Firmenbuch die Privatrechtsstiftung („Erst mit der Eintragung der Löschung im Firmenbuch ist die Privatrechtsstiftung als Rechtssubjekt untergegangen.“). Damit widerspricht aber die im Revisionsrekurs vertretene Argumentation, eine Privatstiftung ohne Vermögen sei ein materielles und rechtliches Nichts und daher nicht als Rechtspersönlichkeit denkbar, der Auffassung des historischen Gesetzgebers. Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch. Da diese aber von der Vorlage einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängt, sind die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung von den Vorinstanzen zu Recht als Einheit angesehen worden.