08.06.2015 Baurecht

VwGH: Zur Schlüssigkeit von Gutachten im Bauverfahren

Wenn sich im Bauverfahren die Fragen an den Sachverständigen und dessen Gutachten auf Abweichungen konzentrieren, geht leicht die Schlüssigkeit verloren


Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Gutachten, Schlüssigkeit
Gesetze:

 

§ 14 NÖ BauO, § 23 NÖ BauO

 

GZ 2011/05/0068, 30.01.2014

 

In einem Bauverfahren ging es um die Standsicherheit einer Stützmauer. Dabei wurden Abweichungen von der statischen Berechnung eines Ziviltechnikerbüros thematisiert. An den Sachverständigen wurden Fragen zu diesen Abweichungen gestellt und von diesem mit Gutachten beantwortet. Das Bauverfahren wurde nach der NÖ BauO geführt.

 

VwGH: Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Es ist nicht darauf einzugehen, ob das Projekt eventuell (nur) anders verwirklicht werden könnte.

 

Dementsprechend ist auch die Baustatik anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen. Die Frage, ob die von den Bf aufgezeigten Abweichungen der Mauer gegenüber der im Einreichplan dargestellten Stützmauer so geringfügig sind, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis der Berechnung auszuüben vermögen, sodass von demselben Projekt gesprochen werden könnte, wurde nicht schlüssig geklärt. Die letztgenannte Stellungnahme scheint - wohl aufgrund der zweideutigen Fragestellung - vielmehr davon auszugehen, dass mit "ordnungsgemäßer Bauausführung" eine Ausführung entsprechend der statischen Berechnung gemeint ist.

 

Da der gutachtlichen Stellungnahme nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, dass die statische Berechnung der S Ziviltechniker-GmbH trotz Konstruktionsunterschieden gleichermaßen für die im Einreichplan vorgesehene Stützmauer Gültigkeit hat, durfte die belBeh diese Berechnung nicht als tauglichen Nachweis der Standsicherheit in Bezug auf die konkrete Einreichung heranziehen. Insofern erweist sich die vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig und der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.