08.06.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Begründung von Bescheiden

Dass ein Bescheid mangelhaft begründet ist, führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können


Schlagworte: Bescheid, Begründung, Begründungsmangel
Gesetze:

 

§ 56 AVG, § 60 AVG, § 42 VwGG

 

GZ 2011/05/0008, 30.01.2014

 

VwGH: Der angefochtene Bescheid genügt den Anforderungen des § 60 AVG nicht. Gem § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen, sodass erkennbar ist, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht auch dann, wenn der Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben ist. Der Mangel der Bescheidbegründung kann auch nicht durch die Ausführungen der belBeh in ihrer Gegenschrift behoben werden.

 

Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel jedoch nur dann zur Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides durch den VwGH, wenn die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist anzunehmen, wenn der Begründungsmangel entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert.