05.06.2015 Zivilrecht

OGH: Einräumung eines Kontaktrechts des Elternteils

Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, warum die Festlegung eines Kontaktrechts des Vaters unter den gegebenen besonderen Umständen dem Wohl der Kinder widerspricht, insbesondere auch im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer verbalen Kommunikation wegen der Sprachbarriere


Schlagworte: Familienrecht, persönlicher Kontakt, Kindeswohl
Gesetze:

 

§ 186 ABGB, § 187 ABGB, § 138 ABGB

 

GZ 3 Ob 226/14b, 18.02.2015

 

OGH: Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls. Dasselbe gilt für die Entziehung bzw Aussetzung des Kontaktrechts. Ausschlaggebend ist die Orientierung am Kindeswohl; im Konfliktfall hat das Interesse des Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten.

 

Bei der Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, hat das Gericht einen Ermessensspielraum. In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs nur im Fall einer (eklatanten) Überschreitung des Ermessensspielraums zulässig.

 

Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor, haben doch die Vorinstanzen auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, warum die Festlegung eines Kontaktrechts des Vaters unter den gegebenen besonderen Umständen dem Wohl der Kinder widerspricht, insbesondere auch im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer verbalen Kommunikation wegen der Sprachbarriere.

 

Das im außerordentlichen Revisionsrekurs angesprochene Fehlen höchstgerichtlicher Rsp zu das Kontaktrecht betreffenden Bestimmungen des ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 ist irrelevant, weil es durch die Novelle zu keinen für diese Entscheidung maßgebenden inhaltlichen Änderungen gekommen ist .