05.06.2015 Zivilrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung iZm Verbandsprozess

Die vom Berufungsgericht angeordnete Veröffentlichung in jener bundesweit erscheinenden Tageszeitung mit der notorisch größten Reichweite ist nicht zu beanstanden, zählt doch die Beklagte mit mehr als 250.000 betreuten Versicherungsverträgen keinesfalls zu den ganz kleinen Marktteilnehmern in Österreich


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Urteilsveröffentlichung
Gesetze:

 

§ 30 KSchG, § 25 UWG, § 28 KSchG

 

GZ 7 Ob 53/14s, 18.02.2015

 

OGH: Gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Die Urteilsveröffentlichung soll auch ein weiteres Umsichgreifen von unzulässigen Vertragsbestandteilen verhindern.

 

Zur Verwirklichung dieser Veröffentlichungszwecke ist die vom Berufungsgericht angeordnete Veröffentlichung in jener bundesweit erscheinenden Tageszeitung mit der notorisch größten Reichweite nicht zu beanstanden, zählt doch die Beklagte mit mehr als 250.000 betreuten Versicherungsverträgen keinesfalls zu den ganz kleinen Marktteilnehmern in Österreich. Die Tageszeitung, in der nach Ansicht der Revisionswerberin ersatzweise die Urteilsveröffentlichung erfolgen soll, hat nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien eine deutlich geringere Auflage, sodass es zumindest fraglich ist, ob damit die Veröffentlichungszwecke erreicht werden können. Die gegenüber der ersatzweise angestrebten Urteilsveröffentlichung etwas höhere Kostenbelastung - genaue Zahlen werden von der Beklagten im gesamten Verfahren nicht genannt - ändert daran nichts.

 

Insgesamt hat das Berufungsgericht demnach den ihm iZm der Urteilsveröffentlichung eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.