25.05.2015 Verfahrensrecht

OGH: § 108 AußStrG – Ablehnung persönlicher Kontakte mit dem Vater

Da ein gegen den Willen mündiger Minderjähriger (hier der nahezu 16 bzw 17 Jahre alten Kinder) durchgesetzter persönlicher Kontakt jedenfalls dem Kindeswohl widerspräche, bestehen an der Verfassungskonformität des § 108 AußStrG keine Bedenken


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, persönliche Kontakte
Gesetze:

 

§ 108 AußStrG, § 186 ABGB

 

GZ 1 Ob 46/15v, 19.03.2015

 

OGH: Der Revisionsrekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass auch im Verfahren außer Streitsachen die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (§ 43 AußStrG) und dass die materielle Rechtskraft nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht standhält. Dass dies auch für (abweisende) Entscheidungen über Provisorialanträge nach § 107 Abs 2 AußStrG gilt, hat der OGH bereits klargestellt.

 

In dem der Vater auf die „täglich weiter fortschreitende Entfremdung der Kinder“ verweist, macht er keine nachträgliche Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts geltend. Abgesehen davon ignoriert er den Umstand, dass seine mündigen Kinder die Ausübung der persönlichen Kontakte zu ihm ausdrücklich ablehnen (§ 108 AußStrG). Da ein gegen den Willen mündiger Minderjähriger (hier der nahezu 16 bzw 17 Jahre alten Kinder) durchgesetzter persönlicher Kontakt jedenfalls dem Kindeswohl widerspräche, bestehen an der Verfassungskonformität des § 108 AußStrG auch keine Bedenken.

 

Es trifft zwar zu, dass die durch das mit 1. 2. 2013 in Kraft getretene KindNamRÄG 2013 herbeigeführten Änderungen im Recht der Obsorge (insbesondere über die Anordnung der Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils oder den Antrag auf Übertragung der Alleinobsorge ohne Kindeswohlgefährdung) als maßgebliche Umstandsänderung für eine Neuregelung angesehen werden . Daraus ist für den Revisionsrekurswerber aber schon deshalb nichts gewonnen, weil der Entscheidung über seinen Antrag vom 15. 3. 2013 ohnedies bereits die durch das KindNamRÄG 2013 geänderten Bestimmungen über die Obsorge zugrunde lagen, sodass er sich nicht auf eine nachträgliche Gesetzesänderung berufen kann.