25.05.2015 Zivilrecht

OGH: Zur Rückabwicklung bei Verstoß gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz

Der Zweck des AusbVorbG, bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern auch das Entgelt für die Ausbildung zurückgegeben werden muss


Schlagworte: Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Nichtigkeit, Rückabwicklung, Kondiktion, Zug um Zug
Gesetze:

 

§ 879 ABGB, § 877 ABGB, § 1431 ABGB, § 1052 ABGB, § 1 AusbVorbG, § 12 TierärzteG

 

GZ 1 Ob 142/14k, 22.10.2014

 

OGH: Der OGH hat zu Verstößen gegen das AusbVorbG ausgesprochen, dass ein Vertrag der gegen das AusbVorbG verstößt, nichtig ist, weil der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts verlangt. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Eine solche Nichtigkeit lässt den Vertrag von Anfang an unwirksam sein, weder bedarf es einer besonderen Geltendmachung noch einer Anfechtung. Die Rückforderung erbrachter Leistungen erfolgt gem § 877 ABGB, wobei die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB jenen der §§ 1431 ABGB und 1437 ABGB entsprechen.

 

Nach beiderseitigem Leistungsaustausch ist aber nur dann rückabzuwickeln, wenn dies der Normzweck erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - missbilligt wird. Bei Verstößen gegen das AusbVorbG würde die Durchsetzung des aus der verbotenen Ausbildungsvereinbarung resultierenden Entgeltanspruchs der Vereitelung dieses Normzwecks Vorschub leisten. Der Zweck des AusbVorbG, bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss.

 

Primär stellt das Gesetz auf die Rückgabe der Leistung in natura ab. Ist die Rückgabe in natura unmöglich oder untunlich, etwa bei Verbrauch, untrennbarer Verbindung, Weiterveräußerung oder bei Arbeitsleistungen, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung, der nach § 273 ZPO bestimmt werden kann; auf die Rückabwicklung Zug um Zug ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede Bedacht zu nehmen.

 

Ein Ausbildungsvertrag über den Lehrgang zum Pferdephysiotherapeuten verstößt gegen § 1 Abs 1 Z 9 AusbVorbG, wenn Ausbildungsinhalt auch solche Heilbehandlungen sind, die über die bloße Hilfestellung iSd § 24 Abs 2 TierärzteG hinausgehen und daher nach § 12 Abs 1 TierärzteG nur von einem Tierarzt selbst ausgeübt werden dürfen.