20.05.2015 Verkehrsrecht

VwGH: Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG iZm Selbstmordversuch

Hat die Revisionswerberin Selbstmordabsichten angekündigt und einen Selbstmordversuch verübt, liegt es auf der Hand, dass ein solches Verhalten begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann


Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, amtsärztliche Untersuchung, Aufforderungsbescheid
Gesetze:

 

§ 24 FSG, § 8 FSG, § 3 FSG

 

GZ Ra 2015/11/0016, 18.03.2015

 

VwGH: Das VwG ist in seiner Entscheidung von der stRsp des VwGH ausgegangen, wonach ein Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

 

Fallbezogen hat das VwG - nach durchgeführter Verhandlung - in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Revisionswerberin Selbstmordabsichten angekündigt und am 9. September 2014 einen Selbstmordversuch verübt hat. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann.