VwGH: Mindesterfordernisse eines begründeten Berufungsantrags (iZm Bgld BauO)
Die Anforderungen an eine Berufung gegen einen baubehördlichen Beseitigungsauftrag sind bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei nicht allzu hoch anzusetzen; es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei den Bescheid bekämpft
§ 26 Bgld BauO, § 63 AVG
GZ 2012/06/0035, 07.11.2013
Der Bf verfügte über die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Folientunnels auf seinem Weingut. Er hatte das Metallgerüst jedoch statt mit einer Folie mit Wellplastik abgedeckt. Deswegen wurde ein baubehördlicher Beseitigungsauftrag erlassen. Hintergrund ist die Burgenländische Bauordnung.
VwGH: Nach stRsp des VwGH sind an die Begründung der Berufung – insbes bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen Partei - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft.
Diesbezüglich bringt die Beschwerde vor, die belBeh übersehe, dass der Bf in der Berufung ausdrücklich ausgeführt habe, er habe das Bauvorhaben - die Errichtung eines mobilen Folientunnels - mit Fax vom 16. September 2006 an die Gemeinde G gem § 16 Bgld BauG "angezeigt"; somit sei die Berufung sehr wohl begründet gewesen. Darauf sei die belBeh überhaupt nicht eingegangen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg, weil der Bf damit erkennbar geltend macht, dass das Vorhaben weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig sei, sondern ein geringfügiges Bauvorhaben darstelle. Er hat somit ein bedeutsames Tatbestandselement geltend gemacht, bei dessen Zutreffen ein Beseitigungsauftrag nicht rechtmäßig wäre. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein taugliches (zum Erfolg verhelfendes) Vorbringen handelt, liegt auf Grund dieses Vorbringens jedenfalls ein begründeter Berufungsantrag vor.