VwGH: Abstände zum Nachbarn (OÖ Baurecht)
Trotz Zulässigkeit von Gruppenbauweise darf nicht an die Nachbargrundgrenze herangerückt werden, wenn dem eine Baufluchtlinie entgegensteht
§ 32 OÖ ROG, § 5 OÖ BTG, § 6 OÖ BTG
GZ 2012/05/0048, 30.01.2014
Der Balkon überragt die innere Baufluchtlinie um weniger als 2 m. Er reicht außerdem näher als 2 m an die seitliche Nachbargrundgrenze des Mitbeteiligten heran.
Die bf Landeshauptstadt vertritt die Auffassung, dass dies zulässig sei, weil die Gruppenbauweise festgelegt sei und somit sogar mit Gebäuden bis an die seitliche Nachbargrundgrenze herangerückt werden dürfte, zumal keine seitliche Baufluchtlinie festgelegt und das Heranbauen an die seitliche Grundgrenze auch nicht durch andere Bestimmungen des Bebauungsplans untersagt sei.
VwGH: Nun ist es zwar richtig, dass in der Gruppenbauweise an der gemeinsamen Grenze aneinandergebaut werden darf. Im gegenständlichen Bereich darf jedoch schon deshalb kein Gebäude oder Gebäudeteil zu stehen kommen, weil die innere Baufluchtlinie durchgängig von der westlichen zur östlichen Grundgrenze, also bis zur Grundgrenze des Mitbeteiligten, verläuft. Dass der gesamte Bereich südlich der inneren Baufluchtlinie umfasst ist, folgt bereits aus dieser durchgängigen inneren Baufluchtlinie, sodass es keiner seitlichen Baufluchtlinie mehr bedarf, um diese Normierung im Hinblick auf die mit der Gruppenbauweise ansonsten gegebene bauliche Ausnützbarkeit in Teilbereichen, etwa gegenüber der seitlichen Nachbargrundgrenze, festzulegen. Die Auffassung der bf Partei, dass jenseits der inneren Baufluchtlinie ja auf Grund der Gruppenbauweise und mangels seitlicher Baufluchtlinien sogar mit einem Gebäude an die seitliche Nachbargrundgrenze herangerückt werden könnte, würde die innere Baufluchtlinie unterlaufen.
Im Ergebnis hat der Mitbeteiligte als seitlicher Nachbar somit einen Rechtsanspruch darauf, dass die Abstandsvorschriften ihm gegenüber bei Bauteilen in jenem Bereich, der sich außerhalb der inneren Baufluchtlinie auf der Bauliegenschaft befindet, eingehalten werden.