20.05.2015 Baurecht

VwGH: Planänderungen im Berufungsverfahren

Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, über einen modifizierten Antrag, über den die Unterinstanz noch nicht abgesprochen hat, zu entscheiden


Schlagworte: Kärntner Baurecht, Planänderungen im Berufungsverfahren, Projektänderung
Gesetze:

 

§ 17 K BO, § 23 K BO, § 66 AVG

 

GZ 2012/06/0193, 21.02.2014

 

VwGH: Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass Planänderungen grundsätzlich auch während des Berufungsverfahrens zulässig sind. Es trifft auch zu, dass es der Berufungsbehörde verwehrt ist, über einen modifizierten Antrag, über den die Unterinstanz noch nicht abgesprochen hat, zu entscheiden.

 

Diesbezüglich führte die belBeh unter Verweis auf die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen aus, die vorgenommenen Projektänderungen beträfen nicht den Hauptbaukörper, es seien lediglich die Bauhöhe der Gebäude entsprechend bemaßt und dargestellt sowie die Feuerwehrzufahrt ohne Veränderung der Baulichkeiten verlegt worden. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Aus den in den Verfahrensakten einliegenden Planunterlagen verschiedenen Datums können keine "massiven Änderungen" des Bauvorhabens erkannt werden. Die Beschwerde legt weder dar, dass die Unterinstanz über irgendeinen Aspekt noch nicht abgesprochen hätte, noch, dass die Bf nicht hätte erkennen können, was Gegenstand des Bauvorhabens sei und inwieweit dadurch in ihre Rechte eingegriffen werden könnte.

 

Dass Planänderungen nicht "ohne Relevanz auf den Verfahrensgegenstand" sind, reicht nicht aus, um ein Bauvorhaben schon aus diesem Grund als ein anderes zu beurteilen. Der ständigen hg Rsp zufolge haben Nachbarn abgesehen davon keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Planunterlagen vollständig sind; geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Das weitgehend substanzlose Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.