20.05.2015 Baurecht

VwGH: Aufenthaltsräume im Dachraum iSd § 31 Abs 2 Stmk BauO 1968

Die Baubehörden haben die Frage der Abstandsrelevanz des Dachgeschosses nach den Vorgaben des - Aufenthaltsräume im Dachraum regelnden - § 31 Abs 2 BauO 1968 zu prüfen


Schlagworte: Steiermärkisches Baurecht, Aufenthaltsräume im Dachraum
Gesetze:

 

§ 18 Stmk BauO 1968

 

GZ Ra 2014/06/0042, 27.02.2015

 

VwGH: Bereits nach dem Wortlaut des hier maßgeblichen § 31 Abs 2 Stmk BauO 1968 sind die dort normierten Kriterien hinsichtlich der "Aufenthaltsräume im Dachraum" zu prüfen. Darüber hinaus hat der VwGH in seinem zuletzt ergangenen, aufhebenden Erkenntnis, Zlen 2013/06/0088, 0090, klargestellt, dass die Baubehörden die Frage der Abstandsrelevanz des Dachgeschosses nach den Vorgaben des - Aufenthaltsräume im Dachraum regelnden - § 31 Abs 2 BauO 1968 zu prüfen haben. Er hat im Vorerkenntnis die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides mit der Begründung ausgesprochen, dass hinsichtlich des Kriteriums, ob die Aufenthaltsräume im Dachraum wenigstens über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m aufweisen, nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen worden waren (vgl. zur Maßgeblichkeit einer lichten Höhe von 2,40 m im erforderlichen Ausmaß für die Qualifikation eines Dachgeschosses als Geschoss auch das Erkenntnis vom 3. Juni 1997, 95/06/0179). An diese Rechtsanschauung des VwGH waren die Behörden und nunmehr das LVwG gebunden. Einen entsprechenden Auftrag zur Gutachtenserstellung hat das LVwG dem bautechnischen Amtssachverständigen auch erteilt; dessen Gutachten liegt dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG zugrunde.