20.05.2015 Baurecht

VwGH: Antrag der Gemeinde auf eisenbahnrechtliche Feststellung gem § 11 lit d iVm § 10 EisbG – Rechtsmittel an VwGH

Für eine Gemeinde, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gem § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht entgegen der Beschwerde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden; vielmehr kann daraus, dass das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fällt, abgeleitet werden, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt und damit die Zuständigkeit der Gemeinde im Bereich des Baurechts nicht tangiert wird


Schlagworte: Eisenbahnanlagen, Vorfragen, Gemeinde, Antrag auf eisenbahnrechtliche Feststellung, Rechtsmittel an VwGH
Gesetze:

 

§ 11 EisbG, § 10 EisbG, Art 10 B-VG, Art 131 B-VG aF, Art 133 B-VG

 

GZ 2013/03/0140, 18.02.2015

 

VwGH: Gem § 11 lit d EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 leg cit zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rsp wird mit dieser Regelung generell diese in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert; die Parteien des Hauptverfahrens können aus § 11 EisbG kein Recht ableiten, den Beschluss der Vorabfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen.

 

Für eine Gemeinde wie der beschwerdeführenden, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gem § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht entgegen der Beschwerde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden. Vielmehr kann daraus, dass das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fällt, abgeleitet werden, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt und damit die Zuständigkeit der Gemeinde im Bereich des Baurechts nicht tangiert wird.

 

Damit könnte aus dem Umstand, dass eine Behörde unter den geforderten Voraussetzungen einen Antrag nach § 11 EisbG stellte, jedenfalls eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur dann abgeleitet werden, als ihr eigene, gegenüber dem Staat (als Träger von Hoheitsgewalt) bestehende Interessenssphäre zukäme. Eine solche Interessenssphäre wird aber durch die Frage, ob die Organe der bf Partei zur Durchführung eines Bauverfahrens nach den steiermärkischen gesetzlichen Regelungen behördlich zuständig sind, nicht begründet. Aus der Zuständigkeit zur Durchführung eines behördlichen Verfahrens, in welchem von der Behörde ein Antrag nach § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gestellt wurde, ergibt sich kein behördliches subjektives öffentliches Recht, gegen den Feststellungsbescheid nach §§ 10, 11 EisbG ein Rechtsmittel an den VwGH zu richten bzw diese Zuständigkeit beim VwGH geltend zu machen.

 

Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessenssphäre verletzt werden zu können, bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl insbesondere Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.