OGH: § 15 MaklerG – Provision bei fehlendem Vermittlungserfolg
Der entsprechende Fall des § 15 MaklerG muss vereinbart werden, und zwar müssen die einzelnen Fälle, sollen sie zwischen den Vertragsteilen gelten, gesondert vereinbart werden; hat der Makler mit dem Auftraggeber keine Vereinbarung iSd § 15 Abs 1 oder 2 leg cit geschlossen, fehlt für eine(n) Provision/Vergütungsanspruch ohne Vermittlungserfolg von vorne herein die Grundlage; ein pauschaler Verweis auf § 15 MaklerG reicht nicht aus
§ 15 MaklerG, § 14 MaklerG
GZ 2 Ob 135/14p, 18.02.2015
OGH: Unter der Überschrift „Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs“ regelt § 15 Abs 1 MaklerG, dass eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig ist, dass
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
2 ...
Nach Abs 2 der Bestimmung kann eine solche Leistung bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3. ...
§ 15 Abs 1 MaklerG ist auf alle Arten von Maklerverträgen anwendbar, während Abs 2 der Bestimmung zusätzlich für bestimmte Fallkonstellationen beim Alleinvermittlungsauftrag Geltung hat. Der entsprechende Fall des § 15 MaklerG muss aber vereinbart werden, und zwar müssen die einzelnen Fälle, sollen sie zwischen den Vertragsteilen gelten, gesondert vereinbart werden.
Hat der Makler mit dem Auftraggeber keine Vereinbarung iSd § 15 Abs 1 oder 2 leg cit geschlossen, fehlt für eine(n) Provision/Vergütungsanspruch ohne Vermittlungserfolg von vorne herein die Grundlage. Ein pauschaler Verweis auf § 15 MaklerG reicht nicht aus.
Wendet sich der Auftraggeber eines Alleinvermittlungsauftrags den Erfolg des anderen beauftragten Maklers während der Dauer nutzbringend zu, indem er einen von diesem vermittelten Vertrag abschließt, ist im Falle der Vereinbarung einer „Provision“ gem § 15 MaklerG dennoch eine solche an den allein beauftragten Makler zu bezahlen. § 15 Abs 2 Z 2 MaklerG lässt zum Schutz des Maklers eine „Provisionsvereinbarung“ für den Fall des Hauptvertragsabschlusses während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags durch Zuziehung eines anderen Maklers zu.