VwGH: Baubeginns- und Bauvollendungsfrist im Wasserrecht
Die Baubeginns- und die Bauvollendungsfrist im Wasserrecht sind nicht als Auflagen zu werten und tangieren daher nicht die Rechtsstellung der Nachbarn
§ 112 WRG
GZ 2013/07/0243, 20.03.2014
VwGH: Nach stRsp des VwGH berührt die Festsetzung der in § 112 WRG genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt.
Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs 1 WRG zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG niemandem ein rechtliches Interesse zusteht. Darauf, ob den Bf im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.