12.05.2015 Wirtschaftsrecht

VwGH: Tatort iZm Nichteinhaltung von Auflagen iSd § 367 Z 25 GewO

Bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO (Nichteinhaltung der Auflagen) ist der Tatort am Ort der Betriebsanlage gegeben


Schlagworte: Gewerberecht, Nichteinhaltung von Auflagen, Tatort, Zuständigkeit
Gesetze:

 

§ 367 GewO,§ 27 VStG, §§ 74 ff GewO

 

GZ Ra 2015/04/0003, 18.02.2015

 

VwGH: Die behauptete Unzuständigkeit des VwG liegt nicht vor, da entgegen der Auffassung der Revisionswerber bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO (Nichteinhaltung der Auflagen) der Tatort am Ort der Betriebsanlage gegeben ist.