12.05.2015 Baurecht

VwGH: Baubewilligung iSd § 28 Vlbg BauG 2001

Nach der eindeutigen Rechtslage des § 28 Abs 3 iVm Abs 2 Vlbg BauG 2001 ist es ausgeschlossen, dass Verfahrensfehler im Verfahren nach § 23a Vlbg RPG 1996, ebenso wie mangelnde Hinweise im Baubewilligungsverfahren auf die Möglichkeiten nach § 23a Vlbg RPG 1996, Auswirkungen auf das Baubewilligungsverfahren haben, kommt es doch bei der Entscheidung über das Bauansuchen demnach jedenfalls nur auf die geltende raumplanungsrechtliche Rechtslage an


Schlagworte: Vorarlberger Baurecht, Baubewilligung, Raumplanung
Gesetze:

§ 28 Vlbg BauG 2001, § 23a Vlbg RPG 1996

 

GZ Ra 2015/06/0019, 27.02.2015

 

VwGH: Gem § 28 Abs 3 iVm Abs 2 Vlbg BauG 2001 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn das Bauvorhaben (ua) raumplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Zwar sieht § 23a Vlbg RPG 1996 ein Verfahren vor, nach dem Änderungsvorschläge des Grundeigentümers betreffend den Flächenwidmungsplan zu behandeln sind. Bereits nach der eindeutigen Rechtslage des § 28 Abs 3 iVm Abs 2 Vlbg BauG 2001 ist es aber ausgeschlossen, dass Verfahrensfehler im Verfahren nach § 23a Vlbg RPG 1996, ebenso wie mangelnde Hinweise im Baubewilligungsverfahren auf die Möglichkeiten nach § 23a Vlbg RPG 1996, Auswirkungen auf das Baubewilligungsverfahren haben, kommt es doch bei der Entscheidung über das Bauansuchen demnach jedenfalls nur auf die geltende raumplanungsrechtliche Rechtslage an. Auf Grund dessen und auch im Hinblick auf das Revisionsvorbringen, dass die Gemeindevertretung den Antrag des Revisionswerbers auf Umwidmung bereits am 19. November 2013 abschlägig beschieden hat, kommt den aufgezeigten Rechtsfragen im Übrigen im hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur abstrakte Bedeutung zu. Bemerkt wird, dass bei maßgeblich geänderter raumplanungsrechtlicher Rechtslage die rechtskräftige Versagung der Baubewilligung einem neuen Bauansuchen allenfalls nicht entgegenstünde.