OGH: Vorläufige Obsorgeübertragung gem § 107 Abs 2 AußStrG nF
Mit § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen
§ 107 AußStrG, § 138 ABGB
GZ 7 Ob 227/14d, 28.01.2015
OGH: Voranzustellen ist, dass die Frage der Obsorgeübertragung immer eine solche des Einzelfalls ist, der idR keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rsp oder des Kindeswohls verletzt werden.
§ 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013) sieht vor, dass das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte „nach Maßgabe des Kindeswohls“ vorläufig einzuräumen oder zu entziehen hat. Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen.
Das Rekursgericht ging auf Grund der festgestellten eingeschränkten Erziehungskompetenz der Mutter und - entgegen deren Ansicht - auch unter Einbeziehung des vom Kind geäußerten Willens vertretbar davon aus, dass die Belassung des Kindes in der Obsorge der Mutter derzeit nicht in Betracht kommt.