OGH: Wiederaufnahme und Art XLVI EGZPO
Ansprüche, die gar nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren, werden von Art XLVI EGZPO keinesfalls erfasst
§ 530 ZPO, Art XLVI EGZPO
GZ 2 Ob 14/15w, 18.02.2015
OGH: Art XLVI EGZPO betrifft schon nach seinem Wortlaut („des über dieses Recht geführten Prozesses“) nur jene Ansprüche, die Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens waren. Auch insofern schließt dies die Verjährung nur aus, soweit diese durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei fortgesetzt wurde. Ansprüche, die gar nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren (hier: Verdienstentgang während späterer Perioden), werden daher von Art XLVI EGZPO keinesfalls erfasst. Auch eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Das später aufgrund der Wiederaufnahmeklage beseitigte Urteil hatte keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die hier strittigen Ansprüche entfaltet, da die auch hier zentrale Frage der Kausalität dort ebenfalls nur vorfrageweise beurteilt worden war; die Beurteilung der Vorfrage erwächst aber nicht in Rechtskraft. Eine Regelungslücke, die durch Analogie zu füllen wäre, besteht daher nicht.