OGH: Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses
Gegen die in jedem Verfahrensstadium zulässige Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen Beschwerde an das OLG zu; dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu, eine darauf gestützte Vertagung der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht; zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten kommen dem Betroffenen diesfalls bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses aber weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu, ihm ist daher das Urteil zuzustellen und er kann dagegen Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden
§ 67 StPO, § 366 StPO, § 282 StPO, § 294 StPO
GZ 14 Os 97/14t, 16.12.2014
OGH: Gegen die in jedem Verfahrensstadium zulässige Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen Beschwerde an das OLG zu. Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu, eine darauf gestützte Vertagung der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten kommen dem Betroffenen diesfalls bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses aber weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu, ihm ist daher das Urteil zuzustellen und er kann dagegen Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen hat. Eine zuvor erhobene Beschwerde ist hinfällig und eine darüber ergehende Entscheidung unwirksam. Hingegen entfaltet ein rechtskräftiger Zurückweisungsbeschluss Bindungswirkung.